Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Heinrich Marketing GmbH

Stand: Januar 2023

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Heinrich Marketing GmbH – im Folgenden „Heinrich Marketing“ genannt – sind Inhalt des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn Heinrich Marketing hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Die Vertragspartner sind frei darin, ob und zu welchen Konditionen sie Einzelverträge abschließen. Ein Einzelvertrag kommt regelmäßig zustande durch beidseitige Unterzeichnung eines Angebots oder der Unterzeichnung eines Angebots durch den Kunden und Auftragsbestätigung durch Heinrich Marketing. Der Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages ergibt sich dann aus dem Angebot und den AGB. Bestimmungen eines Einzelvertrages haben bei Widersprüchen gegenüber den AGB Vorrang.

(3) Angebote von Heinrich Marketing erlöschen spätestens einen Monat nach ihrer Abgabe, es sei denn, aus ihrem Inhalt ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.

§ 2 Leistungen des Anbieters

(1) Art und Umfang der Leistungen werden soweit möglich im Einzelvertrag beschrieben. Grundlagen sind dabei die Vorbesprechungen der Vertragspartner und hierbei erstellte Dokumente. Auf dieser Basis werden die Leistungen im Rahmen des Projektmanagements laufend weiterentwickelt.

(2) Heinrich Marketing ist frei darin, wie es die Leistungen gestaltet und umsetzt, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden oder der Kunde von einer ihm eingeräumten Befugnis zur Projektleitung und –Steuerung Gebrauch gemacht hat.

(3) Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung einer Leistungsbeschreibung, so wird er die geänderte Vorstellung frühestmöglich in konkreter und prüffähiger Form Heinrich Marketing als Änderungswunsch mitteilen.

(4) Heinrich Marketing kann bei Vorliegen eines Änderungswunsches die weitere Leistungserbringung einstellen. Heinrich Marketing wird dies dem Kunden jeweils mitteilen. Widerspricht der Kunde der Leistungseinstellung, so setzt Heinrich Marketing die ursprünglich vereinbarte Leistungserbringung fort.

(5) Heinrich Marketing prüft den Änderungswunsch im Hinblick auf technische Durchführbarkeit und im Hinblick auf zeitlichen und kostenmäßigen Mehraufwand überschlägig. Ergibt sich dabei, dass der Mehraufwand ohne weiteres bezifferbar ist, so wird dieser dem Kunden mitgeteilt. Ist nach Ansicht von Heinrich Marketing zunächst eine eingehende und nach Aufwand zu vergütende Prüfung notwendig, so schätzt Heinrich Marketing den damit verbundenen Mehraufwand. Der Kunde entscheidet dann unverzüglich, ob er die vergütungspflichte Prüfung durch Heinrich Marketing wünscht.

(6) Die Vertragspartner führen zeitnah nach Abschluss der Prüfung eine Entscheidung über die Durchführung des Änderungswunsches und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen herbei. Änderungswünsche haben eine entsprechende Verschiebung von Terminen um die Überprüfungs-und Abstimmungsdauer zur Folge. Bis zu einer Einigung verbleibt es ansonsten beim ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt.

(7) Erbringt Heinrich Marketing mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Kunden, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von Heinrich Marketing vergütet. Der allgemeine Vergütungssatz beträgt zur Zeit 105 € zzgl. MwSt. pro Stunde. Eine Zusatzleistung gilt als unerheblich, soweit sie nicht mehr als 30 Minuten Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

§ 3 Fremdleistungen, Drittdienstleister, Subunternehmer

(1) Soweit Fremdleistungen, insbesondere Standardsoftware oder Medien (z.B. Bilder, Fotos, Töne, Laufbilder, Filme, Datafeeds) von Drittanbietern, im Einzelvertrag oder sonst ausgewiesen sind, wird Heinrich Marketing vom Kunden bevollmächtigt, diese im Namen des Kunden oder von Heinrich Marketing auf Kosten des Kunden (einschließlich etwaiger Folgekosten) gemäß den Bedingungen beschaffen oder zu vermitteln. Der Kunde wird alle einschlägigen Bedingungen für Fremdleistungen beachten (einschließlich Open Source, Freeware oder Creative Commons Bedingungen) und ggf. erforderliche Vertrags- oder Lizenzverlängerungen selbstständig vornehmen. Heinrich Marketing ist nicht zu einer Verauslagung von Fremdleistungen verpflichtet. Schaltet der Kunde weitere Dienstleister (nachfolgend: Drittdienstleister) ein, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden.

(2) Heinrich Marketing ist zur Einschaltung von Subunternehmern oder freien Mitarbeiter berechtigt, es sei denn, es liegt ein für Heinrich Marketing erkennbarer wichtiger Grund gegen die Einschaltung vor.

§ 4 Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an Leistungen durch Heinrich Marketing

(1) Heinrich Marketing behält sich das Eigentum an ihren Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vor.

(2) Die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten durch Heinrich Marketing steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen vom Kunden vollständig vergütet worden sind. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich widerruflich im Rahmen der vertragsgemäß vom Kunden zu erbringenden Handlungen (z.B. Tests) gestattet. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Kunde in Verzug mit der Zahlung eines Vergütungsbestandteils gerät, es sei denn, der Zahlungsrückstand ist unwesentlich.

(3) Der Kunde erhält vorbehaltlich abweichender Regelung im Einzelvertrag an Leistungen von Heinrich Marketing ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke.

(4) Heinrich Marketing kann insbesondere die Bestandteile und Elemente (z.B. Bibliotheken, Module, Baukästen, Vorlagen, Tools) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes weiter nutzen und ohne kundenspezifische Details frei verwerten.

(5) Bei für den Kunden kostenlosen Pitchs, Angeboten oder Kostenvoranschlägen gehen keine Rechte über. Der Kunde ist nicht berechtigt, darin enthaltene Leistungen von Heinrich Marketing anderweitig zu nutzen oder zu verwerten bzw. nutzen oder verwerten zu lassen.

(6) Der Kunde wird urheberrechtliche (z.B. Copyright-Vermerke) oder sonstige Hinweise auf Heinrich Marketing in oder bei Leistungen unverändert beibehalten.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die jeweilige Vergütung wird im Einzelvertrag festgelegt.

(2) Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in § 2 (Änderungswunsch) weder unter- noch überschritten. Gibt Heinrich Marketing (z.B. als Kostenübersicht im Angebot) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KV) dar.

(3) Wird der KV um mehr als 15% überschritten – wobei Heinrich Marketing den Kunden hierauf hinweist – kann der Kunde die entsprechende Beauftragung aus diesem Grund binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Überschreitung kündigen; Heinrich Marketing erhält dann die tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet.

(4) Für Leistungen, welche Heinrich Marketing im Einvernehmen mit dem Kunden nicht an ihrem Sitz erbringt, werden gesonderte Fahrzeiten, -kosten und Spesen in der Höhe der jeweiligen gültigen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind zu 50% Arbeitszeiten.

(5) Heinrich Marketing darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist Heinrich Marketing berechtigt, monatlich abzurechnen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag werden beim KV oder Festpreisen 50% bei Vertragsabschluss, 40% nach Abnahme der endgültigen Version und 10% nach der Übergabe fällig; bei werkvertraglichen Leistungen ist der Kunde berechtigt, 15% der hierauf anfallenden Vergütung bis zur Abnahme zurück zu halten.

(6) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung kann Heinrich Marketing Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt Heinrich Marketing unaufgefordert in zumutbarem Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er unverzüglich Weisungen und Freigaben mitteilt sowie auf Anfragen antwortet.

(2) Der Kunde wird erforderliche (Fach-) Informationen, Testdaten, Materialien und Unterlagen (nachfolgend zusammen: Material) zur Verfügung stellen. Der Kunde wird nur solches Material liefern, das die von Heinrich Marketing benötigten Formate aufweist und hinsichtlich Inhalt und Träger qualitätsgesichert ist (einschließlich Prüfung auf Viren oder sonstige technische Probleme).

(3) Der Kunde behält vom Material während er Zusammenarbeit eine Kopie. Heinrich Marketing ist berechtigt, das Material gemäß dem Vertragszweck zu verwenden, sofern es nicht vom Kunden ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

(4) Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. zum Jungendschutz, Datenschutz und Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Heinrich Marketing im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese Heinrich Marketing unverzüglich und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt sicher, dass Heinrich Marketing die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Wird Heinrich Marketing, gleich aus welchem Rechtsgrund, durch Dritte aufgrund einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, die aus Materialien resultiert, welche der Kunde Heinrich Marketing zur Verfügung gestellt hat, so stellt der Kunde Heinrich Marketing von sämtlichen Ansprüchen frei.

(5) Etwaig erforderliche Namens- und Kennzeichenrecherchen, entsprechende Eintragungen sowie die Prüfung auf Rechtsmäßigkeit (z.B. nach Datenschutz-, Wettbewerbs- und/oder Markenrecht) obliegen dem Kunden, außer, im Einzelvertrag ist etwas anderes vereinbart.

(6) Befindet sich der Kunde mit der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung im Verzug oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, so darf Heinrich Marketing eine angemessene Entschädigung verlangen. Sonstige Rechte von Heinrich Marketing bleiben unberührt.

(7) Die Pflichten des Kunden gemäß § 6 erfüllt er auf seine Kosten.

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Regelungen dieser AGB bleiben auch nach ihrer Beendigung für alle unter ihnen abgeschlossenen Einzelverträgen in Kraft.

(2) Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, verlängert sich der Vertrag automatisch bis zum Ende des laufenden Monats und danach jeweils um die angegebene Vertragslaufzeit, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird. Bei etwaigen Werkverträgen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung.

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Brief oder E-Mail).

(4) Zum Vertragsende wird Heinrich Marketing die kundeneigenen Daten in dem Zustand, wie sie bei Heinrich Marketing vorhanden sind, dem Kunden zum Download durch Zurverfügungstellung von Zugangsdaten für einen Zeitraum von einem Monat anbieten. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Heinrich Marketing zur Löschung berechtigt. Darüberhinausgehende Leistungen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung.

(5) Im Falle der Beendigung von Verträgen – gleich aus welchem Grunde – bleiben die ihrer Natur nach weiterwirkenden Bestimmungen, insbesondere § 4, 10 und 11 dieser AGB weiterhin in Kraft.

§ 8 Leistungszeitpunkte und Abnahme

(1) Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur bei endgültiger Vereinbarung verbindlich. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden. Bei Zielterminen darf der Kunde einen Monat nach Ablauf der Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich anfordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.

(2) Leistungsstörungen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) berechtigen Heinrich Marketing, die betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(3) Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Heinrich Marketing nur schriftlich oder textförmlich zugesagt werden. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des BGBs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich oder in Textform festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Heinrich Marketing nicht zu vertreten und berechtigen Heinrich Marketing, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Heinrich Marketing wird dem Kunden Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

(4) Sofern Heinrich Marketing für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges einzustehen hat (werksvertragliche Verpflichtung), werden die Vertragspartner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme im jeweiligen Einzelvertrag regeln. Der Kunde prüft und testet die ihm übergebene Leistung nach der vereinbarten Vorgehensweise; Heinrich Marketing kann dazu auch selbstständig prüfbare Teilleistungen übergeben. Eine Gesamtabnahme findet nur statt, soweit keine Teilabnahme erfolgt ist.

(5) Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungen von Heinrich Marketing nicht vor Abschluss der Tests und Abnahmen produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartnern etwas anderes abgestimmt wurde.

(6) Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von Heinrich Marketing den vereinbarten Anforderungen oder liegen nur unwesentliche Abweichungen vor, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll in Textform erfolgen. Unwesentlich sind insbesondere solche Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen. Erklärt der Kunde innerhalb von einem Monat nach Übergabe einer Leistung die Abnahme nicht und hat er in dieser Zeit gegenüber Heinrich Marketing keine wesentlichen Mängel gerügt, so gelten die Leistungen oder Teilleistungen von Heinrich Marketing als abgenommen.

(7) Die Abnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens des Kunden erfolgen, insbesondere durch produktiven Einsatz der Leistung, durch vorbehaltslose Zahlung oder Abruf weiterer auf der Leistung oder dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

(1) Technische Daten im Angebot bzw. Einzelvertrag sind im Zweifel Beschaffenheitsangaben und nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung.

(2) Es gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §377 HGB, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung gemäß §377 Abs. 2 und Abs.3 HGB. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von Heinrich Marketing vorgenommen hat, wenn Anleitungen oder Hinweise von Heinrich Marketing vom Kunden nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden oder wenn Annahmen aus dem Einzelvertrag nicht eingehalten werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind oder hierdurch die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.

(4) Der Kunde meldet Mängel nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Der Kunde unterstützt Heinrich Marketing im zumutbaren Rahmen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben können.

(5) Bei Vorliegen eines Mangels kann Heinrich Marketing gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung).

(6) Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform.

(7) Die Regelungen zur Haftung von Heinrich Marketing in §9 Absatz 2 und Absatz 3 gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer für: Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Heinrich Marketing oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für welche Heinrich Marketing eine Garantie übernommen hat, Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Heinrich Marketing selbst oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen, Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche, die von § 44 oder § 44a TKG erfasst werden. Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

(8) Heinrich Marketing haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages oder den Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von Heinrich Marketing begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für Heinrich Marketing vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von Heinrich Marketing für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(9) Heinrich Marketing haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die Heinrich Marketing vorhersehbaren Schaden.

(10) Die verschuldensunabhängige Haftung von Heinrich Marketing im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(11) Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Gateways, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern oder das Versagen von Diensten wie Google Ads) hat Heinrich Marketing nicht zu vertreten.

(12) Die Haftung für Schadensersatz bei Vermögensschäden ist in jedem Einzelfall beschränkt auf insgesamt 25.000 EUR. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 10 Verschwiegenheit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den Einzelverträgen zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Eine rechtlich verbindliche Geheimhaltungsvereinbarung wird von den Vertragsparteien gesondert abgeschlossen.

(2) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen, die dem erhaltenden Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.

§ 11 Hinweise zum Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig jeweils unterrichten, soweit für die Erbringung von Leistungen die Nutzung von personenbezogenen Daten notwendig ist. Der jeweils übermittelnde Vertragspartner stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt dem anderen Vertragspartner mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.

(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass Heinrich Marketing die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Kunde holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt Heinrich Marketing Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des §11 BDSG, wird der Kunde die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist.

(3) Im Übrigen richtet sich der Datenschutz nach der DSGVO und ist hier einsehbar.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Heinrich Marketing darf den Kunden als Referenz nennen. Die Vertragspartner dürfen außerdem zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich über ihre Leistungen berichten, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltungspflicht oder zum Datenschutz besteht.

(2) Heinrich Marketing ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis im Quellcode von Internetseiten, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Der Kunde kann dem widersprechen, wenn durch die Nennung seine berechtigten Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt werden und ansonsten urheberrechtliche oder sonstige Hinweise auf Heinrich Marketing unverändert beibehalten werden.

(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind für den Kunden nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von Heinrich Marketing unbestritten sind.

(4) Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von Heinrich Marketing.

(6) Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von Heinrich Marketing zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. Heinrich Marketing darf jedoch den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.